A. Allgemeines
- Was ist die Verordnung (EU) 2024/900 (TTPW-VO)?
Die Verordnung (EU) 2024/900 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Regelung der Europäischen Union, die am 13. März 2024 veröffentlicht wurde (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R0900). Sie trägt den Titel „Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“ („TTPW-VO“). Ihr Ziel ist es, einheitliche Regeln für politische Werbung – sowohl online als auch offline – zu schaffen und insbesondere die Steuerung bzw. Ausrichtung von Werbung (Targeting) sowie die Herkunft der Mittel und die Identifikation von Sponsoren transparenter zu machen.
Die Verordnung richtet sich an alle Beteiligten entlang der Werbewertschöpfungskette – also Sponsoren (z. B. Parteien, Interessenverbände), Dienstleister (z. B. Agenturen, Plattformen) und Mediendienste, die politische Werbung verbreiten.
Die TTPW-VO ist nicht auf parteipolitische Werbung begrenzt, sondern bezieht auch Werbung zu Referenden, Gesetzgebungsverfahren, politischen Kampagnen auf
EU-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit ein.
- Welche Ziele verfolgt die Verordnung?
Im Wesentlichen verfolgt die Verordnung folgende Hauptziele:
- Schutz von demokratischen Prozessen, insbesondere vor Manipulation, Desinformation und ausländischer Einflussnahme bei Wahlen und Referenden
- Erhöhung von Transparenz für die Bürger, die erkennen können sollen, wenn es sich bei Werbung um politische Werbung handelt, wer sie finanziert und ob Targeting-Techniken eingesetzt wurden.
- Regulierung von Zielgruppen-Marketing im politischen Werbekontext zum Schutz von personenbezogenen Daten.
- Harmonisierung des Binnenmarkts für politische Werbedienstleistungen
- Seit wann gilt die Verordnung?
Die Verordnung trat im April 2024 in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten jedoch erst seit dem 10. Oktober 2025.
- Wo gilt die Verordnung?
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Daneben dürfen die Mitgliedsstaaten auch nationale Gesetze erlassen, die ergänzend gelten, aber nicht im Widerspruch zur Verordnung stehen dürfen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (PWG) erarbeitet, dass sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet.
- Regelt die Verordnung auch den Inhalt politischer Werbung?
Nein. Die Verordnung regelt nicht den Inhalt der politischen Werbung (z. B. welche Aussagen gemacht werden dürfen). Sie konzentriert sich auf formelle Aspekte wie Transparenz, Kennzeichnung, Targeting und Datenverarbeitung.
- Welche Bedeutung hat die begleitende Leitlinie der Kommission?
Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission „Leitlinien zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“ veröffentlicht (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52025XC05514). Die Leitlinien bietet Erläuterungen zu den Definitionen aus der TTPW-VO und spiegeln die Auslegung der Verordnung durch die Kommission wider, um eine kohärente, wirksame und einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten. Sie sind zwar nicht verbindlich, aber ein wichtiges Hilfsmittel bei der Anwendung der Verordnung.
- Werden Folgen drohen bei Verstößen gegen die Verordnung?
Jeder Mitgliedstaat benennt nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung eine zuständige Behörde, die für die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung zuständig sind. Diese kann nach Art. 22 Abs. 4 TTPW-VO Geldbußen oder Sanktionen nach Art. 25 TTPW-VO verhängen, die bis 6 % der jährlichen Einnahmen bzw. des Jahresbudgets des Sponsors betragen kann. Daneben können Zwangsgelder, Durchsuchungen und Beschlagnahmen angeordnet werden.
B. Anwendungsbereich: Was ist politische Werbung und was nicht?
- Was versteht die Verordnung unter „politischer Werbung“
Die Verordnung erfasst nur „politische Werbung“ und keine andere Werbung. Politische Werbung ist nach Art. 3 Ziff. 2 der TTPW-VO jegliche Form einer Mitteilung, die gegen Entgelt 1. entweder durch einen politischen Akteur oder in seinem Namen verbreitet wird oder die 2. geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen.
Eine Ausnahme gilt nur für solche Fälle, in denen die Mitteilung des politischen Akteurs rein privater oder rein kommerzieller Natur ist. Auch Wahlwerbesendungen, die von den Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden müssen, werden nicht erfasst (Art. 3 Nr. 2 b iii)).
- Was ist ein „politischer Akteur“ i.S.d. Verordnung?
Ein „politischer Akteur“ i.S.v. Art. 3 Ziff. 4 TTPW-VO ist
- eine (europäische) politische Partei oder eine Einrichtung, die direkt oder indirekt mit dem Tätigkeitsbereich einer solchen politischen Partei in Zusammenhang steht,
- ein politisches Bündnis,
- ein Kandidat für ein Wahlamt oder Inhaber eines solchen Amtes auf allen staatlichen Ebenen,
- ein Kandidat für eine Führungsposition einer politischen Partei oder Inhaber einer solchen Amtes,
- eine Organisation für politische Kampagnen, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums zu beeinflussen und
- jede natürliche oder juristische Person, die eine zuvor genannten Personen oder Organisationen vertritt oder in ihrem Namen handelt und die politischen Ziele einer dieser Personen oder Organisationen fördert.
Die AfD, die Landes- und Kreisverbände, aber auch alle Abgeordneten und Bewerber für ein solches Amt werden also erfasst.
- Welche Kommunikationsformen sind besonders typisch für politische Werbung?
Die TTPW-VO umfasst ein breites Spektrum von Kanälen, über die politische Werbung in der Öffentlichkeit verbreitet werden z.B.:
- Druckerzeugnisse (wie Plakaten, Broschüren, Reklametafeln)
- TV- oder Radio-Spots,
- Online-Anzeigen auf Social-Media-Plattformen (Facebook, Google, TikTok etc.)
- Newsletter oder Online-Banner auf Websites
- Influencer-Kooperationen
- Bezahlte Beiträge in Print- oder Online-Medien, die politische Themen behandeln
Die TTPW-VO gilt also nicht nur für Online-Werbung, sondern auch für sämtliche Werbeformen unabhängig von der Verbreitungsart.
- Was muss bei Wahlplakaten beachtet werden?
Bei Wahlplakaten muss unterschieden werden zwischen solchen, die im Rahmen von Wahlkämpfen durch die Parteien vor Ort im öffentlichen Straßenraum aufgehangen werden und solchen, die an kommerziell genutzten Werbeflächen aufgehangen werden. Nur im letzten Fall, d.h. bei angemieteten Werbeflächen, handelt es sich um entgeltliche Mitteilung, sodass nur für diesen Fall der Anwendungsbereich der TTPW-VO eröffnet ist. Für selbst aufgehangene Plakate, die im Rahmen einer allgemeinen Genehmigung durch die Verwaltung von der Partei selbst unentgeltlich an öffentlichen Straßenlaternen aufgehangen werden, gelten die Regelungen der Verordnung nicht. Hier kann allerdings, je nach Landesrecht, die allgemeine Impressumspflicht zu berücksichtigen sein.
- Fallen Medienberichte oder redaktionelle Beiträge auch unter die Verordnung?
Nein. Journalistische oder redaktionelle Inhalte sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, Art. 1 Abs. 2 TTPW-VO. Wenn also ein Medium über eine Partei, Wahl oder Kampagne berichtet, fällt das nicht unter die Definition, selbst wenn der Artikel Meinungen beeinflusst. Sobald aber ein Medium gegen Bezahlung einen politischen Inhalt veröffentlicht, unterliegt er der TTPW-VO.
- Fällt z. B. ein Post eines Abgeordneten auf seinem privaten sozialen Account unter die Verordnung?
Im Allgemeinen: Nein – wenn die Veröffentlichung nicht im Rahmen einer Werbedienstleistung erfolgt, also nicht bezahlt oder gezielt beworben wird, Art. 1 Ziff. 3 TTPW-VO. In diesem Fall fehlt der „Werbedienstleistungs-Charakter“, den die Verordnung voraussetzt.
Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Beitrag zur Reichweitensteigerung beworben wird. Dann erbringt der Anbieter des sozialen Netzwerks eine politische Werbedienstleistung und würde als Herausgeber einer politischen Werbung im Sinne der Verordnung gelten.
- Fällt kommerzielle Werbung (z. B. Produktwerbung) unter die Verordnung?
Nein. Werbung, die rein kommerziellen Zwecken dient (z. B. Produktverkauf) und nicht darauf abzielt, Wahlverhalten, Abstimmungsverhalten oder Gesetzgebungsverfahren zu beeinflussen, fällt nicht unter den Anwendungsbereich.
- Wann liegt eine „Gegenleistung“ im Sinne der Verordnung vor?
Der Begriff der Gegenleistung ist weit gefasst und ist nicht nur bei einer direkter Zahlung von Geld erfüllt. Auch Sachleistungen, Rabatte, Reiseleistungen, Unterbringungen, Zugang zu Veranstaltungen, oder sonstige indirekte finanzielle Unterstützung können als Gegenleistung gelten. Wenn also ein Influencer Parteiwerbung macht und dafür zwar keine Zahlung, aber neues technisches Equipment erhält, ist dies eine Gegenleistung und wird von der Verordnung erfasst.
- Gilt die Verordnung auch dann, wenn die Anzeige von außerhalb der EU beauftragt bzw. geschaltet wird?
Ja, sofern die Werbung innerhalb der EU verbreitet wird oder sich gezielt an Empfänger in einem Mitgliedstaat richtet, greift die Verordnung. Der Binnenmarktbezug ist zentral für den Anwendungsbereich der TTPW-VO, da die VO solche Werbebotschaften erfassen will, die demokratische Prozesse in einem Mitgliedstaat beeinflussen könnten.
- Wie kann man sicher feststellen, ob eine Maßnahme „politische Werbung“ ist und damit die Verordnung gilt?
Vereinfacht empfiehlt sich eine Prüfung in drei Schritten:
- Hat der Inhalt das Ziel, politische Entscheidungen, Einstellungen oder das Wahlverhalten zu beeinflussen?
- Fällt der Inhalt nicht unter eine Ausnahme (z. B. redaktionelle oder private Kommunikation)?
- Wird für die Kommunikation bezahlt oder eine Gegenleistung erbracht?
Wenn alle drei Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um politische Werbung. Art. 8 Abs. 1 TTPW-VO enthält eine nicht abschließende Liste von Elementen, die berücksichtigt werden müssen, um festzustellen, ob eine Botschaft als politische Werbung angesehen werden könnte, die in Tabelle 1 der Leitlinien der Kommission noch einmal vertieft ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Prüfung im Einzelfall.
C. Pflichten des Auftraggebers (Sponsors)
- Was ist ein „Sponsor“ einer politischen Werbung?
Ein „Sponsor“ ist die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag oder Namen eine politische Anzeige ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird.
- Was ist das zentrale Ziel der Transparenzpflichten der EU-Verordnung?
Die Transparenzpflichten sollen sicherstellen, dass Bürger jederzeit erkennen können, wer hinter einer politischen Werbebotschaft steht und wer sie finanziert.
Jede politische Werbung muss daher klar gekennzeichnet und dokumentiert werden – ähnlich wie ein Impressum, aber mit mehr Details über den Auftraggeber und die Finanzierung.
- Was muss der Sponsor tun, bevor er eine politische Werbung beauftragt?
Der Sponsor sollte folgende Schritte beachten:
- Klarstellung gegenüber dem Dienstleister, dass es sich um politische Werbung handelt und alle relevanten Informationen bereitstellen (z. B. Identität und Kontaktdaten des Sponsors, Kampagnenzweck, ggf. Angaben zur Wahl / zum Referendum),
- Sicherstellung, dass der Dienstleister alle Pflichten erfüllen kann (z. B. Kennzeichnung, Transparenzhinweis, Archivierung),
- Erklärung, dass er berechtigt ist, eine solche Werbung in Auftrag zu geben (Nicht berechtigt sind z.B. Drittstaatenangehörige drei Monate vor einer Wahl / einem Referendum)
- Prüfung, ob Targeting eingesetzt wird und ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (dazu unter Abschnitt E.) und
- Vertragsrechtliche Absicherung im Dienstleistervertrag dahingehend, dass festgelegt wird, dass die TTPW-VO beachtet wird und wer welche Verantwortung trägt.
- Welche spezifischen Pflichten hat der Sponsor?
Zu den zentralen Pflichten zählen:
- Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bei Angaben zum Sponsor, Kampagne, Zielgruppe etc., Art. 7 Abs. 2 TTPW-VO
- Pflicht zur Aktualisierung oder Korrektur von Angaben, etwa wenn sich im Verlauf Änderungen ergeben, Art. 7 Abs. 3 UA 2 TTPW-VO.
- Sicherstellung, dass die Werbung korrekt gekennzeichnet wird und eine korrespondierende Hinweispflicht bei unvollständiger oder falscher Information, Art. 7 Abs. 3 UA 3 TTPW-VO
D. Rechte und Pflichten des Anbieters/Herausgebers (Dienstleisters)
- Wer ist ein „Anbieter/Herausgeber politischer Werbedienstleistungen“ (Dienstleister)?
Ein „Anbieter politischer Werbedienstleistungen“ ist eine natürliche oder juristische Person, die politische Werbedienstleistungen erbringt, mit Ausnahme reiner Nebendienstleistungen. Zu den Nebendienstleistungen zählen z.B. Transport, Finanzierung und Investitionen, Einkauf, Verkauf, Bewirtung, Marketing, Computerdienstleistungen, Reinigung, Wartung, Postdienstleistungen. Gemeint sind also z.B. Marketingagenturen.
Ein „Herausgeber politischer Werbung“ ist ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der politische Werbung über ein beliebiges Medium veröffentlicht, zustellt oder verbreitet. Das können z.B. Zeitungsverlage, Anbieter von (digitalen) Plakatwänden, Social Media-Plattformen, Betreiber von Webseiten etc. sein, die politische Werbung in ihrem Medium veröffentlichen.
- Welche zentralen Transparenzpflichten hat der Dienstleister?
Zu den wichtigsten Pflichten zählen:
- Kennzeichnungspflicht (Art. 11 Abs. 1 TTPW-VO): Jede politische Werbung muss klar als solche erkennbar sein und in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise eine Reihe von Informationen enthalten (u.a. Sponsor, ggf. Wahl/Referendum, ggf. Targeting-Techniken angibt.)
- Transparenz-Hinweis (Art. 12 TTPW-VO): Es muss eine Transparenzbekanntmachung enthalten sein, die weitergehende Information enthält
- Wahrheitspflicht: Der Dienstleister stellt sicher, dass die aufgeführten Informationen vollständig und korrekt sind, Art. 11 Abs. 2 TTPW-VO.
- Korrekturpflicht: Wenn Informationen korrigiert/aktualisiert werden, muss eine unverzügliche, vollständige und genaue Berichtigung erfolgen, Art. 7 Abs. 4 TTPW-VO
- Archivierungspflicht (Art. 9 TTPW-VO): Über jede politische Werbung sind umfassende Aufzeichnungen zu führen, die sieben Jahre lang aufbewahrt werden müssen
- Einhaltung der Daten- und Targeting-Regeln: Online-Targeting ist nur unter strikten Bedingungen zulässig (dazu unter Abschnitt E.)
- Muss politische Werbung auch im Offline-Bereich (Plakate, Flyer, Printanzeigen) gekennzeichnet werden?
Ja, die Transparenzpflicht gilt medienübergreifend. Auch gedruckte oder audiovisuelle Werbung muss die wesentlichen Angaben (Auftraggeber, Finanzierung, Hinweis auf politische Werbung) enthalten. Bei begrenztem Platz – etwa bei kleinen Bannern – dürfen Details über einen verlinkten QR-Code oder eine Webseite zugänglich gemacht werden (Art. 11 Abs. 3 TTPW-VO).
- Was passiert, wenn ein Sponsor die erforderlichen Informationen nicht liefert?
Stellt der Herausgeber politischer Werbung auf irgendeine Weise fest, dass die von ihm zu veröffentlichenden Informationen unvollständig oder unrichtig sind, bemüht sich der Herausgeber nach besten Kräften, auch durch die Kontaktaufnahme zu dem Sponsor oder den Anbietern politischer Werbedienstleistungen, darum, dass diese Informationen unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden. Können die Angaben nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden, so darf der Herausgeber politischer Werbung die politische Anzeige nicht zur Verfügung stellen bzw. muss die Veröffentlichung der politischen Anzeige unverzüglich einstellen. Parteien und Verbände müssen also frühzeitig klären, welche Daten sie bereitstellen müssen, damit keine Verzögerungen entstehen.
- Wie kann man bei Meta (Facebook, Instagram) oder Google „politische Werbung“ veröffentlichen?
Politische Werbung kann bei Google und Meta nicht mehr veröffentlich werden. Meta, der Mutterkonzern der sozialen Netzwerke Facebook und Instagram, hat mitgeteilt, aufgrund der Komplexität der Vorschriften künftig keine Werbeanzeigen zu politischen, wahlbezogenen oder gesellschaftlichen Themen mehr in Europa zuzulassen. Auch Google lässt auf seinen Plattformen wie z.B. YouTube keine Werbung für Parteien und Politiker mehr zu, sondern allenfalls für öffentliche Institutionen.
- Gibt es Muster für die Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen?
Ja, die Europäische Kommission hat in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 allgemeine und spezifische Anforderungen für das Format der Kennzeichnungen und der Transparenzbekanntmachungen veröffentlicht (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501410). Diese sind je nach Medium (analog, Fernsehen, Radio, Online) unterschiedlich definiert. Sie enthalten auch mehrere Muster für die Gestaltung der veröffentlichungspflichtigen Informationen. Ein Muster für visuelle Kennzeichnungen könnte etwa wie folgt aussehen:
POLITISCHE ANZEIGE
(unter Verwendung von Targeting und/oder Anzeigenschaltung auf der Grundlage von PERSONENBEZOGENEN DATEN)
- Der Sponsor ist [entweder a) FIRMENNAME der juristischen Person oder b) VORNAME UND NACHNAME der natürlichen Person] .
- Der Sponsor wird kontrolliert von [entweder a) Firmenname der juristischen Person oder b) Vorname und Nachname der natürlichen Person].
- (Die Anzeige steht im Zusammenhang mit [Titel und Datum der Wahl(en)] oder [Name der Gesetzgebungs- oder Regulierungsinitiative]).
Weitere Informationen unter [Weblink]
- Wie kann eine Audio-Kennzeichnung z.B. bei einem Radio-Werbespot aussehen?
Audiokennzeichnungen müssen zu Beginn oder am Ende der politischen Anzeige platziert werden. Für die Gestaltung gibt die Durchführungsverordnung ein Muster vor:
Dies ist eine politische Anzeige (bei der Targeting- und/oder Anzeigenschaltungsverfahren auf der Grundlage personenbezogener Daten eingesetzt werden). Der Sponsor ist [entweder a) Firmenname der juristischen Person oder b) Vor- und Nachname der natürlichen Person] . (Der Sponsor wird kontrolliert von [entweder a) Firmenname der juristischen Person oder b) Vor- und Nachname der natürlichen Person).. (Die Anzeige steht im Zusammenhang mit [Name und Datum der Wahlen] oder [Name der Initiative.]). Weitere Informationen unter [Weblink].
- Müssen Meldungen von Verstößen ermöglicht werden?
Ja, die Herausgeber von politischer Werbung müssen nach Art. 15 Abs. 1 TTPW-VO ein eigenes Meldeverfahren bereitstellen – z. B. ein Online-Formular, mit dem man politische Werbung melden kann, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Die Meldeverfahren müssen kostenlos, benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein und von der Transparenzbekanntmachung aus erreichbar sein. Meldungen müssen unverzüglich und sorgfältig geprüft werden.
- Gibt es eine Pflicht zur zentralen Archivierung politischer Werbung?
Ja. Nach Art. 13 TTPW-VO muss jede politische Werbung, die online veröffentlicht wird, in ein von der EU-Kommission eingerichtetes, öffentlich zugängliches Archiv eingespeist werden. Dieses dient dem Zweck, für die Allgemeinheit nachvollziehbar zu machen, wer welche politische Werbung wann und mit welchem Ziel geschaltet hat.
E. Targeting von Werbeanzeigen
- Was bedeutet „Targeting“ im Sinne der Verordnung?
„Targetingverfahren“ sind Verfahren, die auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten eine politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe richten oder diese ausschließen
„Anzeigenschaltungsverfahren“ sind Optimierungsverfahren, die eingesetzt werden, um die Verbreitung, die Reichweite oder die Sichtbarkeit einer politischen Anzeige auf der Grundlage der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu erhöhen, und die es ermöglichen, die politische Anzeige nur einer bestimmten Person oder Personengruppe zuzustellen.
- Welche Daten dürfen beim Targeting nicht verwendet werden?
Es dürfen nicht zur Profilierung verwendet werden: besondere Kategorien personenbezogener Daten wie rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, sexuelle Orientierung. Zudem ist die Nutzung von Daten, die Rückschlüsse auf solche Kategorien zulassen, sehr streng geregelt. Auch dürfen nicht gezielt Minderjährige (unterhalb des Wahlalters minus 1 Jahr) angesprochen werden.
- Welche Bedingungen gelten für den Einsatz von personenbezogenen Daten beim Targeting?
Nach Art. 18 Abs. 1 TTPW-VO müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren verwendet werden dürfen:
- der Verantwortliche hat die personenbezogenen Daten von der betroffenen Person erhoben,
- der Betroffene hat eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung der Daten für politische Werbung erteilt,
- im Ramen der Verfahren darf kein Profiling mit sensiblen personenbezogenen Daten erfolgen
Neben den strengen Voraussetzungen für die Anwendung von Targeting müssen Werbetreibende eine interne Richtlinie zum Einsatz solcher Verfahren erstellen, regelmäßig umsetzen und öffentlich zugänglich machen. Diese Richtlinie soll offenlegen, nach welchen Grundsätzen Daten für politische Werbung verarbeitet und Zielgruppen bestimmt werden. Zudem sind sämtliche Mechanismen und Parameter der eingesetzten Targeting-Verfahren zu dokumentieren und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
- Müssen Zielgruppen-Parameter (z. B. Interessen, Verhalten) offengelegt werden?
Ja – im Rahmen der Transparenzpflichten muss als Bestandteil der Transparenz-bekanntmachungen nach Art. 12 TTPW-VO angegeben werden, ob Targeting oder Ad-Delivery-Techniken eingesetzt wurden, und wenn ja, in Form einer verständlichen Beschreibung, welche Zielgruppensegmente angesprochen wurden, auf welcher Grundlage und mit welcher Technik oder welchem Kanal.
- Was passiert, wenn Targeting unrechtmäßig erfolgt?
Bei Verstößen gegen die Regelungen zum Targeting drohen besonders empfindliche Sanktionen nach Art. 25 Abs. 6, 7 TTPW-VO.
- Was sollten Sponsoren bei der Auswahl von Werbepartnern beachten?
Sponsoren sollten u.a. sicherstellen, dass der Werbepartner (Agentur, Plattform) sich der Pflichten der TTPA-VO bewusst ist und über geeignete Prozesse zur Kennzeichnung, Transparenz, Archivierung und Datenverarbeitung verfügt.
- Wie sollten Sponsoren mit älteren Kampagnen umgehen, die vor dem 10. Oktober 2025 liefen?
Die Verordnung gilt grundsätzlich ab 10. Oktober 2025 für neue politische Werbedienstleistungen. Kampagnen davor fallen nicht vollständig unter die neuen Pflichten. Dennoch empfiehlt sich eine Rückschau und Dokumentation, da Vorgänge im Vorfeld der Anwendung relevant werden können.
- Welche Rolle spielt Datenschutz (DSGVO) im Zusammenspiel mit der Verordnung?
Die TTPA-VO ergänzt, ersetzt aber nicht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Beim Einsatz personenbezogener Daten für politische Werbung müssen sowohl die Vorgaben der TTPA-VO (z. B. Einwilligung, Verbot sensibler Datenkategorien) als auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO erfüllt werden (Rechtsgrundlage, Transparenz, Datenminimierung, Zweckbindung, Betroffenenrechte etc.). Eine parallele Prüfung ist somit erforderlich.